Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur
Abwälzung der
Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde Neukirchen folgende
Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe
zur Abwälzung der Abwasserabgabe:
§ 1 Abgabeerhebung
Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwaG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
§ 2
Abgabetatbestand
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbsAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
§ 3 Entstehen und
Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20.02. für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 4
Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner
für das Jahr 1981 6,- DM
für das Jahr 1982 9,- DM
für das Jahr 1983 12,- DM
für das Jahr 1984 15,- DM
für das Jahr 1985 18,- DM
für das Jahr 1986 20,- DM
für das Jahr 1991 25,- DM
für das Jahr 1993 30,- DM
ab 01.01.1997 35,- DM
§
7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 91.01.1982 in Kraft.
Hunderdorf, den 28.12.1981
Gemeinde Neukirchen
Lobmeier
Erster Bürgermeister