Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur

Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

 

 

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde Neukirchen folgende

 

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe

zur Abwälzung der Abwasserabgabe:

 

 

§ 1 Abgabeerhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwaG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

 

§ 2 Abgabetatbestand

 

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbsAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

 

(1)   Die Abgabeschuld entsteht am 20.02. für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).

(2)   Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

 

§ 4 Abgabeschuldner

 

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 5 Abgabemaßstab

 

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

 

§ 6 Abgabesatz

 

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

für das Jahr 1981                                            6,- DM

für das Jahr 1982                                            9,- DM

für das Jahr 1983                                            12,- DM

für das Jahr 1984                                            15,- DM

für das Jahr 1985                                            18,- DM

für das Jahr 1986                                            20,- DM

für das Jahr 1991                                            25,- DM

für das Jahr 1993                                            30,- DM

ab 01.01.1997                                                35,- DM

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 91.01.1982 in Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 28.12.1981

 

Gemeinde Neukirchen

 

 

 

Lobmeier

Erster Bürgermeister