Satzung
über örtliche
Bauvorschriften
Aufgrund Art. 91 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Neukirchen folgende
Satzung
zur Regelung von örtlichen Bauvorschriften
§
1
Festsetzungen
Innerhalb des unbeplanten Ortsbereichs der Gemeinde Neukirchen (Innenbereiche der Ortsteile der Gemeinde Neukirchen) ist die Ausbildung von Dachgauben zulässig, wenn die Vorderansichtsfläche je Gaube maximal 3,0 qm und der Abstand vom Ortgang auf beiden Seiten mindestens 1,0 m beträgt.
§
2
Begründung
Die Gemeinde Neukirchen will mit dem Erlass dieser örtlichen Bauvorschrift der Notwendigkeit Rechnung tragen, die verstärkte Ausnutzung der Dachgeschosse als Wohnraumerweiterung in bestehenden Gebäuden zu erleichtern.
Nach der aktuellen Fassung der Bayerischen Bauordnung muss die Errichtung von Dachgauben dann nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn eine derartige Bestimmung in örtlichen Bauvorschriften festgelegt wird.
Diesem Erfordernis wird durch die Festsetzung der Zulässigkeit von Dachgauben in dieser Satzung entsprochen.
§
3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neukirchen, den 10.03.2005
( S )
Lobmeier
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung der Satzung am 11.03.2005