Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Neukirchen

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

 

Die Gemeinde Neukirchen erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

 

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

 

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

1.     den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 19),

2.     das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 f.),

3.     das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 23 – 25)

 

 

§ 2

Widmungszweck

 

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

 

 

§ 3

Friedhofsverwaltung

 

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt.

 

 

§ 4

Bestattungsanspruch

 

1)    Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

a)     der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b)    der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c)     der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

(1)  zu gestatten.

2)    Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

 

§ 5

Öffnungszeiten des Friedhofes

 

1)    Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2)    Die Gemeinde Neukirchen kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

 

 

§ 6

Verhalten im Friedhof

 

1)    Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten

2)    Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

3)    Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

a)     Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

b)    Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

c)     Ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d)    Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

e)     Gewerbsmäßig zu fotografieren;

f)     Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g)     Die Grabstätten oder ihre Umgebung mit Kies oder Gesteinssplitt zu bestreuen;

h)    Unwürdige Gefäße ( z.B. Konservenbüchsen, Flaschen u.ä. ) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und auch Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;

i)      Bänke an oder auf Gräbern aufzustellen.

 

 

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

 

1)    Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

2)    Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

3)    Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 b im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

4)    Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonales verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

 

 

§ 8

Allgemeines

 

1)    Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2)    Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend zu nummeriert.

 

 

§ 9

Arten der Grabstätten

 

1)    Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)     Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10)

b)    Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11)

c)     Urnennischen (Urnenstätten, § 12 a)

2)    Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

 

 

§ 10

Einzelgrabstätten (Reihengräber)

 

1)    Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2)    Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

3)    In jedem Reihengrab (Einzelgrab) kann nur eine Leiche, bei Tieferlegung max. zwei Leichen beigesetzt werden.

 

 

§ 11

Wahlgräber (Familiengräber)

 

1)    Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (Ein-, Zwei, Dreifach-Grab), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§27), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

2)    Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

a)     die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

b)    das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

3)    Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und Unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

4)    Schon  bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenden Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

5)    Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatz 4 entsprechend.

6)    Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

7)    Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

 

 

§ 12

Aschenbeisetzung

 

1)    Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnennischen. In Einzelfällen kann sie jedoch auch in Erdgrabstätten (Einzel- und Familiengrab) vorgenommen werden. Die Nutzungszeit beträgt jeweils 10 Jahre und kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.

2)    Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde Neukirchen vorher rechtzeitig anzuzeigen. Die Vorlage der Bescheinigung über die Einäscherung ist erforderlich.

3)    Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

4)    An die Gemeinde Neukirchen übersandte oder übergebene Urnen sind bis zur Bestattung im Leichenhaus Neukirchen aufzubahren.

5)    Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten oder Urnennischen entsprechend.

6)    Nach Beendigung des Nutzungsrechtes kann über die Urnennische wieder verfügt werden. Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 a

Urnennischen

 

1)    Urnennischen sind Urnenstätten, die der Reihe nach lt. Belegungsplan maximal mit zwei Urnen belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereitgestellt werden. Eine Reservierung bzw. eine Vergabe vor Eintritt des Todesfalles ist ausgeschlossen.

2)    § 2 – 4 gilt entsprechend für Urnennischen

 

 

§ 13

Ausmaße der Grabstätten

 

1)    Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a)     Reihengräber

(Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr):    Länge: 1,20 m          Breite: 0,60 m

b)    Reihengräber

(Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr):     Länge: 2,20 m          Breite: 1,00 m

c)     Wahlgräber

(mit 2 Grabstellen):                        Länge: 2,20 m          Breite: 2,00 m

d)    Wahlgräber

(mit 3 Grabstellen):                        Länge: 2,20 m          Breite: 3,00 m

2)    Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte richtet sich im Gemeindefriedhof nach der Platzgröße, mindestens jedoch 0,30 m.

3)    Die Grabtiefe beträgt bei Normalbeerdigung 1,80 m, bei Tieferlegung 2,30 m.

 

 

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung

 

1)    Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

2)    Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

3)    Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Bäumchen und Ziersträucher dürfen seitwärts nicht über die Einfassung hinauswachsen und den Grabstein keinesfalls überragen. Verwelkte Blumen usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

4)    Für eine Anpflanzung innerhalb der Grabfläche wird insbesondere bei folgenden Pflanzen (Negativliste) die Zustimmung versagt:

a)     Laub- und Nadelbäume, sowie Sträucher, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 1,50 m werden.

b)    Chamaecyparis (Scheinzypressen) in allen säulenförmig und hochwachsenden Formen.

c)     Thuja (Lebensbaum) in allen Arten und Formen.

d)    Picea glauca und conica (Zuckerhutfichte) und Picea pungens glauca (Blaufichte).

e)     Park- und Schlingrosen, soweit die Grablage eine spätere Durchgangsbehinderung oder Beeinträchtigung anschließender Pflanzungen befürchten lässt.

5)    Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1- 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

6)    Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 5 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt  – ohne Entschädigungsanspruch -  als erloschen.

 

 

§ 15

Errichtung von Grabmälern

 

1)    Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

2)    Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

a)     eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im 1 : 10,

b)    die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c)     die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

3)    Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

4)    Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. Die Kosten für die teilweise oder vollständige Beseitigung trägt der Nutzungsberechtigte.

5)    Die Verlegung von Gehwegplatten vor und zwischen den Gräbern ist nicht gestattet.

6)    In Feld D können die alten Grabmäler errichtet werden.

 

 

§ 16

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

 

1)    Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a)     bei Kinderreihengräbern:                       Höhe:  0,60 m         Breite: 0,40 m

b)    bei Reihengräbern:                               Höhe:  1,40 m         Breite: 0,60 m

c)     bei Wahlgräbern (mit 2 Grabstellen):         Höhe:  1,40 m         Breite: 1,35 m

d)    bei Wahlgräbern (mit 3 Grabstellen):         Höhe:  1,40 m         Breite: 1,80 m

 

2)    Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a)     bei Kinderreihengräbern:                                0,60 m

b)    bei Reihengräbern:                                       1,00 m

c)     bei Wahlgräbern (mit 2 Grabstellen):                  2,00 m

d)    bei Wahlgräbern (mit 3 Grabstellen):                  3,00 m

 

 

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

 

1)    Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Nicht zugelassen sind: Alle schwarzen hochglanzpolierten und geschliffenen Steine, wie z.B. afrikanischer (Impala) und schwedischer Stein.

2)    Die Einfassung muss aus Naturstein (keine Kunststeine) sein, möglichst aus dem gleichen Material wie das Grabmal und darf nicht höher als 15 cm sein.

3)    Das Grabmal ist ohne Sockel zu errichten.

4)    Trittplatten oder Grabplatten-Abdeckungen sind nicht gestattet.

5)    Als Material ist auch ein Eisenkreuz zugelassen. Anderweitige Grabmäler bedürfen einer Sondergenehmigung.

6)    Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

7)    Grabfeld „D“ wird für alle Grabmäler freigegeben.

 

 

§ 17 a

Gestaltung der Urnennischen

 

1)    Die Urnennischen sind aus Fertigteilelementen zusammengestellt und mit einheitlichen Abdeckplatten versehen.

2)    Die Gemeinde veranlasst die Inschrift ausschließlich bei einem Steinmetz in einheitlicher Schrift innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten.

3)    Die Beschriftung darf nur den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum enthalten. Andere Zusätze sind nicht gestattet.

4)    Die Ausführungsart der Inschrift bestimmt die Gemeinde.

5)    Blumenschmuck usw.: Es ist nur das Ablegen einer Blumenschale oder eines Gestecks in der Mitte der Urnenwand (dafür vorgesehene Stelle) kurzfristig erlaubt. Die Blumenschale ist dann ersatzlos vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. In der Urnennische kann zudem eine kleine Kerze und eine kleine Vase abgestellt werden. Die Ablage von Kränzen u.ä. ist nicht erlaubt. Urnenschmuckartikel aus Metall (Figuren usw.) dürfen nicht angebracht werden.

6)    Die Ausgaben für die Beschriftung der Abdeckplatte trägt der Nutzungsberechtigte und werden von der Gemeinde Neukirchen in Rechnung gestellt.

 

 

§ 18

Standsicherheit

 

1)    Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

2)    Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

3)    Die Wiederaufrichtung eines eingesunkenen oder zur Seite geneigten Grabmals bzw. der Einfassung obliegt dem Grabnutzungsberechtigten. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber des Nachbargrabes oder gegen die Gemeinde ist ausgeschlossen.

4)    Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

5)    Bei der Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

 

 

§ 19

Entfernung der Grabmäler