Verordnung der Gemeinde Neukirchen über die Sperrzeit von Gaststätten in Neukirchen

(Sperrzeitverordnung)

vom 21.02.2005

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) vom 20.11.1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2003 (BGBl I S. 2317) und in Verbindung mit § 1 Abs. 5, § 8 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV -) vom 22.07.1986 (GVBl S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl S. 539) erlässt die Gemeinde Neukirchen folgende Verordnung:

§ 1

Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt an Werktagen um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. An Wochenenden (Freitag/Samstag, Samstag/Sonntag) beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) § 8 Abs. 2 GastV, wonach in der Nacht zum 01. Januar die Sperrzeit aufgehoben ist, bleibt unberührt.

(3) Für Veranstaltungen, die nach den Titeln III und IV der Gewerbeordnung festgesetzt sind, gelten die in der Festsetzung enthaltenen Öffnungszeiten.

§ 2

Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann abweichend von § 1 Abs. 1 für einzelne Betriebe die Sperrzeit anders festgesetzt werden.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte oder als dessen Beauftragter duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

2. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(2) Nach § 28 Abs. 3 der Gaststättengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Neukirchen, den 21.02.2005

 

 

(S)

Lobmeier

Erster Bürgermeister