Verordnung über das Verbrennen holziger Gartenabfälle

der Gemeinde Neukirchen

 

Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984 (GVBl S. 100) erlässt die Gemeinde Neukirchen folgende Verordnung:

 

§ 1

 

In der Gemeinde Neukirchen ist auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Verbrennen holziger Gartenabfälle (insbesondere Reisig, Zweige, Äste) in der Zeit vom 15. März bis 30 April und 1. Oktober bis 15. November eines jeden Jahres zulässig.

 

§ 2

 

Die holzigen Gartenabfälle dürfen nur in trockenem Zustand verbrannt werden und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind. An Werktagen vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen nicht gestattet. Das Feuer ist ständig zu überwachen. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicher zu stellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Die erforderlichen Mindestabstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von leicht entzündbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen gem. den Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Bränden vom 29.04.1981 (GVBl S. 101) sind zu beachten.

 

§ 3

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, die mit Geldbuße bis zu 100.000,- DM belegt werden kann.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 20.06.1986

Gemeinde Neukirchen

 

 

Lobmeier

Erster Bürgermeister